Die Auflösungsentscheidung trifft das Arbeitsgericht im Urteil. Die Verurteilung zur Zahlung der Abfindung ist gemäß § 62 Satz 1 ArbGG wie ein normales Zahlungsurteil vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Arbeitgebers gegen die durch Richterspruch gestaltete Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt seine Zahlungspflicht unberührt, falls nicht die Zwangsvollstreckung (auf Antrag) vom Landesarbeitsgericht vorläufig eingestellt wird. Falls das LAG das Auflösungsurteil abändert, kann eine bereits gezahlte Abfindung zurückgefordert werden.

Entscheidung über Kündigungsschutzklage und Auflösungsantrag

Über Kündigungsschutzklage und Auflösungsantrag wird grundsätzlich nur einheitlich entschieden.

Endet das Arbeitsverhältnis, z. B. durch Erreichen der Altersgrenze oder eine weitere, z. B. außerordentliche Kündigung vor dem nach § 9 Abs. 2 KSchG anzunehmenden Auflösungszeitpunkt (Ablauf der Kündigungsfrist), ist eine gerichtliche Auflösung nicht möglich. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auflösungszeitpunkt gehört zu den Voraussetzungen des Auflösungsurteils.

 
Praxis-Beispiel

Bestehendes Arbeitsverhältnis ist Voraussetzung

Im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung vom 8.10.2013 zum 31.12.2013 stellt der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch durch eine weitere außerordentliche Kündigung am 18.10.2013.

Eine Auflösung kommt allerdings in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Auflösungszeitpunkt, jedoch vor der gerichtlichen Entscheidung endet. Das Gericht stellt in diesem Fall eine hypothetische Prüfung des zukünftigen Verlaufs des Arbeitsverhältnisses an.

 
Praxis-Beispiel

Bestand zum Auflösungszeitpunkt ist entscheidend

Im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung vom 7.10.2012 zum 31.12.2012 stellt der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag. Vor der letzten mündlichen Verhandlung am 7.5.2013 scheidet der Arbeitnehmer durch eine weitere Kündigung zum 31.3.2013 aus.

Zeitpunkt der Auflösung

Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 KSchG zu dem Zeitpunkt auf, zu dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Das ist der Ablauf der Kündigungsfrist. Bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung gestattet § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG (nur) dem Arbeitnehmer den Auflösungsantrag. Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 KSchG und § 10 KSchG gelten entsprechend. Das Arbeitsverhältnis ist zum Zeitpunkt des Zuganges der außerordentlichen Kündigung aufzulösen. Die für die Kündigungsfrist entgangene Vergütung kann allerdings bei der Höhe der Abfindung berücksichtigt werden.

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