Auflösungsgründe können vorliegen, wenn die Kündigung auf ehrverletzende Behauptungen gestützt wird, die im Prozess nicht nachgewiesen werden.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung beruht auf Unterstellungen

Die Kündigung wird begründet mit dem Vorwurf finanzieller Unregelmäßigkeiten, Spesenbetrug usw. Der Arbeitgeber kann die Vorwürfe im Prozess nicht beweisen und unterliegt im Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitnehmer stellt Auflösungsantrag mit der Begründung, es sei ihm nicht zuzumuten, unter diesen Vorwürfen in den Betrieb zurückzukehren.

Allein die Befürchtung, es könne nach Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb zu Spannungen mit den Arbeitskollegen kommen, weil der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung Fehler bei der Sozialauswahl gemacht hat, rechtfertigt für sich allein die Auflösung nicht. Auch eine völlig unberechtigte Suspendierung des Arbeitnehmers kommt als Auflösungsgrund in Betracht, wenn dieser dadurch in seinem Ansehen erheblich diskreditiert wird.

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