Innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Klageerhebung soll das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung ansetzen. In dieser Verhandlung versucht der Vorsitzende Richter den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Dabei weist er in der Regel auf die rechtlichen Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hin, auch um die Vergleichsbereitschaft zu erhöhen. In der Güteverhandlung werden keine Anträge gestellt. Führt der Gütetermin zu keinem Vergleich, so kann der Vorsitzende Richter einen weiteren Gütetermin anberaumen oder, wenn keine Einigung ersichtlich ist, einen Kammertermin festsetzen.

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