Zum 1.1.2004 wurde eine einheitliche Frist von 3 Wochen für die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung eingeführt.[1] Bislang musste ein Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochenfrist lediglich Gründe, die im Rahmen von § 1 KSchG zur Unwirksamkeit einer Kündigung geführt haben, geltend machen.

Die einheitliche Klagefrist von 3 Wochen gilt nun für alle Kündigungsschutzklagen. Der Arbeitnehmer muss also unabhängig vom Grund (z. B. fehlende Betriebsratsanhörung, Formunwirksamkeit der Kündigung, Nichtbeachtung des besonderen Kündigungsschutzes, z. B. bei Elternzeit, Nichtbeachtung der objektiv richtigen Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung usw.) jede Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung innerhalb von 3 Wochen durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen. Die 3-wöchige Klagefrist ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält.

Die 3-wöchige Klagefrist beginnt erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung.[2] Ergänzend wird in § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG festgelegt, dass eine nachträgliche Klageerhebung zulässig ist, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt und diese nach § 17 MuSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist allerdings nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung über das Vorliegen der Schwangerschaft zulässig.

Zur Fristwahrung genügt allgemein zunächst einmal die rechtzeitige Klageerhebung. Die Klage muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts eingereicht werden. Nach § 6 KSchG kann sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage eingereicht hat, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn dem Gesetz zufolge hierauf hinweisen.

Die 3-wöchige Frist gilt auch für Klagen gegen Kündigungen in Kleinbetrieben.

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