Macht der Arbeitnehmer geltend, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, und ist das KSchG anwendbar, muss er nach § 4 Satz 1 KSchG geltenden Fassung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Die Klagefrist von 3 Wochen gilt nicht nur für alle Kündigungsschutzklagen. Auch alle anderen, außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geregelten Unwirksamkeitsgründe, wie z. B. die Nichtanhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG oder die Sittenwidrigkeit einer Kündigung, müssen innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden. Von der Klagefrist umfasst sind auch Klagen gegen Kündigungen in Kleinbetrieben.[1]

Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis des Vorliegens der Schwerbehinderung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts, beginnt die 3-wöchige Klagefrist gemäß § 4 Abs. 4 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamts an den Arbeitnehmer.[2]

Die 3-wöchige Klagefrist ist dann nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber lediglich um die Länge der Kündigungsfrist streiten, weil bei einem solchen Streit nicht die Wirksamkeit der Kündigung infrage gestellt wird. Eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist hat nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, sondern beendet regelmäßig das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.[3][4]

Hält der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht ein, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Ein vom Arbeitnehmer nach § 2 KSchG erklärter Vorbehalt erlischt[5] Wenn der Arbeitnehmer aber ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt und den Klageantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf einen Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG umstellt.[6]

Für die Berechnung der Klagefrist gelten die allgemeinen Vorschriften, die auch für den ordentlichen Zivilprozess gelten.[7]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Klagefrist

Wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung an einem Mittwoch zugeht, beginnt die Klagefrist am Donnerstag zu laufen.[8] Sie endet nach Ablauf von 3 Wochen an einem Mittwoch.[9] Wenn der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Klagefrist erst am darauf folgenden Werktag.[10]

Die Klagefrist beginnt gemäß § 4 Satz 1 KSchG erst zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung in schriftlicher Form zugegangen ist. Damit trägt der Gesetzgeber dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB Rechnung. Es soll auch verhindert werden, dass eine mangels Einhaltung der Schriftform unwirksame Kündigung nach § 7 KSchG wirksam wird, wenn der Arbeitnehmer gegen die mündlich oder in Textform erteilte Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Die 3-wöchige Klagefrist findet allerdings nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung Anwendung. § 4 Satz 1 KSchG ist insofern zwar nicht eindeutig und einer Auslegung zugänglich. § 4 Satz 1 KSchG formuliert, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus "sonstigen Gründen" müsse innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Angaben darüber, ob bzw. inwiefern die gerichtlich anzugreifende Kündigung dem Arbeitgeber zurechenbar sein muss, enthält die Vorschrift nicht ausdrücklich.

Bei einer ohne Vollmacht oder von einem Nichtberechtigten erklärten Kündigung liegt jedoch keine Kündigung des Arbeitgebers vor. Eine solche Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine nachträglich erteilte Genehmigung zurechenbar. Die 3-wöchige Klagefrist beginnt in solchen Fällen frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen.[11]

Die Klagefrist wird gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage vor Ablauf des letzten Tages der Frist beim Arbeitsgericht eingeht.[12]

Seit dem 1.1.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht des beA. Kündigungsschutzklagen sind seither fristwahrend per beA einzureichen.

Die Einhaltung dieser Form ist eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtnutzung des beA scheitert am Organisationsverschulden des Anwalts.

Nur wenn die Nutzung des beA wegen Störungen bei der Übermittlung nicht möglich ist, kann ausnahmsweise die Kündigungsschutzklage fristwahrend per Fax oder postalisch eingereicht werden, allerdings ist die Störung der Übermittlung per beA vom Anwalt unverzüglich glaubhaft zu machen.

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