Überblick

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Über den Maßstab der Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben wird auch in Kleinbetrieben und innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ein gewisser Mindestkündigungsschutz gewährleistet. Im Weiteren wird dargelegt, wie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können. Für die Praxis wichtig sind Unkündbarkeitsregelungen in Tarifverträgen. Nachfolgend werden kurz die Personengruppen dargestellt, für die besondere Kündigungsschutzregelungen bestehen. Schließlich wird auf den Kündigungsschutz beim Betriebsübergang und den Verfahrensschutz durch die zwingende Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung hingewiesen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Mindestkündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes wird in § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 242 BGB (Treu und Glauben) verankert. Das Maßregelungsverbot ist in § 612 a BGB normiert. Aus Art. 3 GG sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgen die Grundlagen für den Diskriminierungsschutz bei Kündigungen. Die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers ist in Verbindung mit Art. 5 GG eine Wirksamkeitsgrenze für Kündigungen. Die wichtigsten besonderen Kündigungsschutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen finden sich insbesondere in § 168 SGB IX, § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG, § 15 KSchG, § 103 BetrVG und § 613 a Abs. 4 BGB. Das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung ist in § 102 BetrVG geregelt.

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