Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1]

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs- oder eines Betriebsteils ist unwirksam.[2] Gemäß § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB bleibt das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen aber hiervon unberührt. D. h., dass im Rahmen des § 613a Abs. 4 BGB stets zu prüfen ist, ob es neben dem Betriebsübergang als solchem einen sachlichen Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag, sodass der Betriebsübergang nur äußerlicher Anlass, nicht aber tragender Grund für die Kündigung gewesen ist. Zu diesen sachlichen Gründen gehört etwa auch die ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht, wenn sie bereits greifbare Formen angenommen hat. Ein Betriebs(teil)übergang führt also nicht in jedem Fall zu einem absoluten Kündigungsverbot.

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