Bestimmte Personengruppen genießen kraft Gesetzes einen besonderen Kündigungsschutz. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, deren Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung eines Gremiums oder einer Behörde gekündigt werden kann und Personen, denen allein aus wichtigem Grund gekündigt werden darf.

Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kann gem. § 168 SGB IX nach 6-monatigem Bestand nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden.[1] Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung.[2] Ist ein Arbeitnehmer einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, genießt er den gleichen Kündigungsschutz.[3]

Kündigungen von Schwangeren und jungen Müttern (bis 4 Monate nach der Entbindung) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde[4]; ebenso bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Elternzeit.[5] In beiden Fällen werden Zustimmungen nur äußerst ausnahmsweise erteilt, wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Das ist zumindest bei der völligen Betriebsschließung der Fall. Regelmäßig wird es dem Arbeitgeber zumutbar sein, den Mutterschutz/die Elternzeit abzuwarten und dann ggf. eine Kündigung auszusprechen, da während Mutterschutz und Elternzeit dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Kosten entstehen. Auch während einer Pflegezeit besteht nach § 5 PflegeZG besonderer Kündigungsschutz in Form einer notwendigen Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung. Neuerdings sind auch Arbeitnehmer, die eine Familienpflegezeit absolvieren, nach § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 PflegeZG besonders kündigungsgeschützt. Auch hier ist die Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig.

Etwas anders gelagert ist der Kündigungsschutz von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern (u. a. Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber).[6] Die Kündigung ist grundsätzlich nur aus wichtigem Grund i. S. d . § 626 BGB möglich und erfordert bei Betriebsratsmitgliedern zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG. Allein bei Betriebsstilllegungen und Stilllegungen von Betriebsabteilungen ist eine ordentliche Kündigung ohne Zustimmung des Gremiums möglich, wobei bei der Abteilungsschließung andere Beschäftigungsmöglichkeiten vorrangig zu berücksichtigen sind.[7]

Ohne Zustimmung einer Behörde oder eines Gremiums, allerdings nur aus wichtigem Grund, kann den folgenden Personengruppen gekündigt werden:

  • Wehrdienstleistenden/Wehrpflichtigen[8],
  • Abgeordneten des Deutschen Bundestags[9],
  • Datenschutzbeauftragten[10],
  • Immissionsschutzbeauftragten[11],
  • Abfallbeauftragten.[12]

Wichtiger Grund kann zum einen eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sein, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Es können aber auch dringende betriebliche Gründe sein, z. B. die Stilllegung des gesamten Betriebs.

[1] Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bedarf es der Zustimmung des Integrationsamts nur, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits länger als 6 Monate bestanden hat. Zuvor bedarf es nach § 173 Abs. 4 SGB IX nur der Anzeige an das Integrationsamt binnen 4 Tagen.
[7] § 15 Abs. 4, 5 BetrVG; siehe im Einzelnen den Beitrag Besonderer Kündigungsschutz: Voraussetzungen und Auswirkungen.

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