Eine Kündigung kann gemäß § 134 BGB wegen der Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 5 Abs. 1 GG unwirksam sein. Dies spielt insbesondere bei (ggf. außerordentlichen) verhaltensbedingten Kündigungen eine Rolle, die der Arbeitgeber infolge von Äußerungen des Arbeitnehmers ausspricht. Die Meinungsfreiheit geht grundsätzlich sehr weit. Zur Abgrenzung zulässiger Meinungsäußerung von unzulässiger Schmähkritik ist eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen.[1] Aus der neueren Judikatur ist ein Fall zu erwähnen, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Internet eine menschenverachtende Jagd auf Kranke vorwarf. Diese Aussage wurde als geschützt von der Meinungsfreiheit betrachtet. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung wurde für rechtswidrig erachtet.[2]

Der Arbeitnehmer darf sich auch außerhalb des Betriebs dann nicht auf sein Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, wenn er dabei die arbeitsvertraglichen Rücksichtspflichten überschreitet. Er muss vielmehr auf ein vom Standpunkt eines verständigen und ruhig denkenden Menschen begründetes und zu billigendes Interesse des Arbeitgebers Rücksicht nehmen.[3] Die Meinungsfreiheit tritt jedoch dann in der Regel zurück, wenn sich das in der Äußerung enthaltene Werturteil als Formalbeleidigung oder Schmähkritik erweist.[4]

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