Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht deshalb kündigen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.[1]

§ 612a BGB enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot und soll verhindern, dass Arbeitnehmerrechte deshalb nicht wahrgenommen werden, weil die Berechtigten bei ihrer Inanspruchnahme mit Benachteiligungen rechnen müssen. Geschützt ist damit die Willensfreiheit des Arbeitnehmers bei der Entscheidung darüber, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Verstöße gegen das Maßregelungsverbot kommen in der arbeitsgerichtlichen Praxis immer wieder vor.

Dies wird in der Praxis häufig angenommen, wenn die Kündigung eine unmittelbare Reaktion auf die Wahrnehmung der Rechte des Arbeitnehmers darstellt (also ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht)[2] und es dem Arbeitgeber nicht gelingt, diese Vermutung zu entkräften. Ein Zeitraum von ca. 3 Monaten zwischen der Geltendmachung eines Rechts durch den Arbeitnehmer und einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist dabei nach Ansicht der Rechtsprechung in der Regel nicht geeignet, um einen Verstoß gegen § 612a BGB zu begründen. Verneint wurde ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot im Fall der Kündigung eines erkrankten Arbeitnehmers. "Kranksein" stellt keine Ausübung eines Rechts dar. (Gleiches gilt für die Befolgung der Quarantänepflicht.) So stellt es keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar, Arbeitnehmern während oder sogar wegen einer Erkrankung zu kündigen (Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Anderes gilt allerdings, wenn dem Arbeitnehmer zuvor mit einer Kündigung gedroht wurde, falls er nicht trotz Krankheit zur Arbeit erscheint, sofern dabei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Maßregelungskündigung

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer fristlos, unmittelbar nachdem dieser seine Arbeitskraft zu Recht wegen erheblicher Lohnrückstände zurückhält.

Der Arbeitgeber kündigt fristgerecht, kurz nachdem der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht geschuldete Mehrarbeit ablehnt.

Der Arbeitgeber kündigt fristlos, während der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage seinen Weiterbeschäftigungsanspruch vollstreckt.

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