Es ist denkbar, dass eine Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam ist.[1] Das ist allerdings in der Praxis eher selten. Hierunter fällt das unter Abschn. 2 beschriebene Mindestmaß an sozialer Verträglichkeit, wenn das KSchG keine Anwendung findet.

Ein Verstoß gegen § 242 BGB ist sonst auf Fälle beschränkt, in denen entweder die Kündigungserklärung selbst oder deren Begründung treuwidrig oder willkürlich sind. Ferner gehören hierzu diejenigen Fälle, in denen eine Kündigung als schlicht ungehörig zu qualifizieren ist.[2]

Das kann z. B. der Fall sein, wenn 2 Arbeitnehmer sich streiten, hierdurch den betrieblichen Frieden gefährden und der Arbeitgeber nicht beide Arbeitnehmer anhört und sich vermittelnd einschaltet, sondern einfach gegenüber einem der beiden miteinander streitenden Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht. Die Kündigungserklärung selbst kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie ohne jeden Grund in grob beleidigender Form ausgesprochen wird, z. B. dem Arbeitnehmer vor der versammelten Arbeitnehmerschaft vor die Füße geworfen, bei der Beerdigung der Mutter übergeben oder zusammen mit einem Strick übergeben wird.

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