Eine Kündigung kann gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sein. Der Gesetzgeber hat dieses in der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 KSchG ausdrücklich anerkannt. An die Sittenwidrigkeit einer Kündigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Eine Sittenwidrigkeit kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn die Kündigung auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden beruht, wie insbesondere Rachsucht oder Vergeltung, wenn sie aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht[1] oder wenn die Kündigung auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruht.

In der Praxis hat die Sittenwidrigkeit der Kündigung nur in Ausnahmefällen Bedeutung. Als solche sind denkbar: Kündigungen wegen Betriebsratskandidatur oder Zurückweisung von Annäherungsversuchen oder Kündigungen im Anschluss an einen arbeitgeberseitig verursachten und noch nicht ausgeheilten Arbeitsunfall. Ebenfalls anerkannt wurde die Sittenwidrigkeit der Kündigung eines Mitarbeiters in der Probezeit aufgrund seiner Ehe mit einer chinesischen Staatsbürgerin, obwohl dem Arbeitgeber die Beziehung/Ehe schon seit mehreren Jahren, während der der Mitarbeiter bei ihm im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt war, bekannt war.[2] Sittenwidrigkeit wird ebenfalls bejaht, wenn die Kündigung auf der wahrheitswidrigen Antwort auf eine unzulässige Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren des Bewerbers gründet.[3]

Keine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gekündigt wird, nachdem er vom Arbeitgeber bei einem anderen Unternehmen abgeworben wurde, bei dem er einen sicheren Arbeitsplatz hatte.[4]

Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung ist der Arbeitnehmer.

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