Während der Amtszeit darf gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung überhaupt nicht ausgesprochen werden, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt.[1] Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn erstens ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und zweitens der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat (§ 103 BetrVG) oder die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist.

Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung einholen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, seine Entscheidung dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, mitzuteilen.[2] Schweigen gilt als Zustimmungsverweigerung. Lehnt der Betriebsrat die Zustimmung ab, so kann der Arbeitgeber deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht beantragen und muss dies tun, wenn er dem Betriebsratsmitglied kündigen will. Der Arbeitgeber muss innerhalb der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht nur den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat stellen, sondern bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs (höchstens 3 Tage, s. o.) zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten.

Nach Ablauf der Amtszeit oder der Beendigung des Amtes eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, z. B. durch Rücktritt, genießt das Betriebsratsmitglied noch einen nachwirkenden Kündigungsschutz.[3] Danach kann für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit dem Betriebsratsmitglied nur außerordentlich gekündigt werden, jedoch bedarf diese außerordentliche Kündigung nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen.

Ersatzmitglieder gelangen in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes erst dann, wenn sie an die Stelle eines ausscheidenden Betriebsratsmitglieds nachrücken oder solange sie für ein verhindertes ordentliches Mitglied tätig sind. Scheidet ein Ersatzmitglied nach Beendigung der Vertretungszeit wieder aus dem Betriebsrat aus, besteht hingegen nur noch der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Voraussetzung ist aber, dass das Ersatzmitglied auch tatsächlich Betriebsratsarbeit geleistet hat.

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