In Tarifverträgen können alle Kündigungsfristen und -termine verlängert oder verkürzt werden. Das Günstigkeitsprinzip gilt nicht.

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.[1] Die Tarifvertragsparteien sind allerdings nicht verpflichtet, abweichende Regelungen zu den gesetzlichen Kündigungsfristen zu treffen. So müssen für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer auch keine verlängerten Kündigungsfristen vorgesehen werden. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.[2]

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