1. Persönliche Daten[1]
Name  
Alter  
Betriebszugehörigkeit seit  

Fam. Stand

Ehegatte berufstätig?
 
Unterhaltspflichtige Kinder  
Ausgeübte Tätigkeit  
Abteilung  
Arbeitsvertrag vom  
Tarifbindung  
2. Kündigungsbedingungen[2]
Gesetzliche Frist  
Tarifliche Frist  
Vertragliche Frist  
Kündigung möglich zum  
mit   Wochen/Monaten
Kündigungszugang spätestens am  
Schriftform  
3. Kündigungshindernisse[3]
Schwerbehinderung  
Mutterschutz  
Elternzeit  
Auszubildender  
Betriebsratsmitglied  
Andere Hindernisse  
4. Kündigungsgründe[4]
Alkohol  
Abhängigkeit?  
Fahrerlaubnisentzug  
Arbeitserlaubnisentzug  
Qualifikation  
Führungsstil  
Andere  
5. Mildere Mittel[5]
Anderer Arbeitsplatz  
Fortbildung/Umschulung  
Freihalten des Arbeitsplatzes  
Freistellung  
Betriebliches Eingliederungsmanagement  
6. Betriebsrat[6]
Mitteilung der Kündigungsabsicht am  
Ablauf der Anhörungsfrist am  
Ergebnis  
7. Kündigung[7]
Schreiben vom  
Zugestellt durch am  
Ablauf der Klagefrist  
Sonstiges  
8. Zu beachten:[8]
Wettbewerbsverbot  
Arbeitsmittel/Unterlagen  
Dienstfahrzeug  
Darlehen/Vorschüsse  
Sonst. Zahlungsansprüche  
Resturlaub  
Freistellung möglich/sinnvoll  
Abfindung  
Hinweis nach § 2 SGB III[9]  
Sonstiges  
[1] Die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie seine sonstigen bekannten Sozialdaten sind auf jeden Fall in der Checkliste zu vermerken. Zu notieren ist auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie eine evtl. Tarifbindung. Sämtliche Daten sind sowohl Grundlage für die erforderliche vollständige Unterrichtung des Betriebsrats als auch ein bei der Abwägung zu berücksichtigender wichtiger Aspekt.
[2] Die einzelnen Kündigungsbedingungen sind für jeden Arbeitnehmer gesondert zu prüfen und festzuhalten.
[3] Etwa vorhandene Kündigungshindernisse sind ebenfalls vor Ausspruch der Kündigung zu prüfen:
  • Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung unterrichtet und angehört werden. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung ohne deren Beteiligung ist unwirksam.
  • Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde in besonderen Fällen, die nicht im Zusammenhang mit dem Zustand der Frau stehen, die Kündigung für zulässig erklären.
  • Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Auch hier kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.
  • Nach § 22 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbilder nur noch fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen, die ordentliche Kündigung durch den Ausbilder ist ausgeschlossen.
  • Nach § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG können Betriebsräte und Jugendvertreter während ihrer Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur fristlos bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und auch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des restlichen Betriebsrats zulässig.
[4] Neben der Erkrankung des Arbeitnehmers gibt es eine Reihe weiterer Kündigungsgründe, die an der Eignung und Fähigkeit des Arbeitnehmers festmachen, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und den Arbeitgeber zum Ausspruch einer personenbedingten Kündigung berechtigen können:

Bei psychischer und/oder physischer Alkoholabhängigkeit kann personenbedingt unter Berücksichtigung der zu krankheitsbedingten Kündigung entwickelten Grundsätze gekündigt werden; bei gelegentlichem Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit kann verhaltensbedingt gekündigt werden. Der Entzug der zur Arbeit benötigten Fahrerlaubnis kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen

Eine fehlende Arbeitserlaubnis berechtigt zur personenbedingten Kündigung, ebenso die fehlende Eignung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation, Nichtbestehen von Prüfungen, mangelhaften Kenntnissen, mangelhaftem Führungsstil.

[5] Vor Ausspruch der Kündigung ist zu prüfen, ob mildere Mittel den Erhalt des Arbeitsplatzes sicherstellen können. Hierzu gehören sämtliche Maßnahmen, die als erfolgversprechend angesehen werden können und dem Arbeitgeber zumutbar sind.
[6] Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dies gilt unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzsgesetzes. Unterbleibt diese Anhörung oder w...

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