Kurzbeschreibung
Muster einer ordentlichen (fristgerechten) Arbeitgeberkündigung mit Resturlaubserteilung und arbeitsförderungsrechtlichem Hinweis zur Arbeitsuchendmeldung (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 38 SGB III) mit Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers am Ende. Dieses Muster kann für alle Arten von ordentlichen Kündigungen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) verwendet werden.
Vorbemerkung
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 623 BGB die Schriftform vorgeschrieben. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind von vornherein unwirksam. Eine Kündigung bedarf keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung des Gekündigten; sie muss diesem lediglich zugehen, etwa durch persönliche Aushändigung.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem etwa auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder – falls keine vertraglichen Regelungen vorhanden sind – aus dem Gesetz. Wird die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist zwar nicht die Kündigung unwirksam, sie greift aber erst zum nächst zulässigen Termin.[1] Diese Fristen verstehen sich jeweils als Mindestkündigungsfrist. Dem Arbeitgeber steht frei, auf einen späteren Termin zu kündigen.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt in den ersten 2 Beschäftigungsjahren für alle Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Die Grundkündigungsfrist gilt gleichermaßen für Kündigungen durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.
Wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit (von längstens 6 Monaten) vereinbart, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit (genau) 2 Wochen, sodass von jedem auf jeden Tag gekündigt werden kann, unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten grundsätzlich nur für die arbeitgeberseitige Kündigung. Sofern nicht die in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit verlängerten Fristen nach vertraglicher Bestimmung auch für den Arbeitnehmer maßgeblich sein sollen, braucht der Arbeitnehmer somit bei einer Eigenkündigung grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur die Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB von 4 Wochen (zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten.
Es ist allerdings zulässig, von der gesetzlichen Regelung (Grundkündigungsfrist, verlängerte Fristen und Frist während der Probezeit) durch Tarifvertrag (zugunsten und zuungunsten der Arbeitnehmer) abzuweichen (§ 622 Abs. 4 BGB).
Einzelvertraglich (und unabhängig von einem Tarifvertrag) kann nur nach Maßgabe von § 622 Abs. 5 BGB eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Grundkündigungsfrist vereinbart werden.
Unberührt bleibt die Möglichkeit, einzelvertraglich jeweils längere Kündigungsfristen als gesetzlich vorgesehen zu vereinbaren, wobei die Kündigungsfrist für Arbeitgeber nie kürzer sein darf als die vom Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung einzuhaltende Frist (§ 622 Abs. 6 BGB).
Die gesetzlichen Fristen im Überblick:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | zum |
bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen | jeden Tag |
bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
2 - 4 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
5 - 7 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
8 - 9 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
10 - 11 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
12 - 14 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
15 - 19 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
20 Jahre und mehr | 7 Monate | Monatsende |
Das Recht zur Kündigung steht Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Für den Arbeitgeber ist dieses Recht allerdings durch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) sowie gesetzliche und vertragliche Kündigungsverbote stark eingeschränkt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Meldepflicht des Arbeitnehmers/Hinweispflicht des Arbeitgebers
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind gemäß § 38 SGB III verpflichtet, sich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Ausgenommen sind Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III "soll" der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über ihre Verpflichtung zur Meldung nach § 38 SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Mustertext
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Ort, Datum ..........................................................................
Frau/Herrn ...........................................................................
im Hause / Anschrift..............................................................
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte/r Frau/Herr ................................................,
hiermit kündigen wir das zwi...
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