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1. Persönliche Daten[1] | |
Name | |
Alter | |
Betriebszugehörigkeit seit | |
Fam. Stand Ehegatte berufstätig? |
|
Unterhaltspflichtige Kinder | |
Ausgeübte Tätigkeit | |
Abteilung | |
Arbeitsvertrag vom | |
Tarifbindung |
2. Kündigungsbedingungen[2] | |
Gesetzliche Frist | |
Tarifliche Frist | |
Vertragliche Frist | |
Kündigung möglich zum | |
mit | Wochen/Monaten |
Kündigungszugang spätestens am | |
Schriftform |
3. Kündigungshindernisse[3] | |
Schwerbehinderung | |
Mutterschutz | |
Elternzeit | |
Auszubildender | |
Betriebsratsmitglied | |
Andere Hindernisse |
4. Häufige Kurzerkrankungen[4] | |
Fehlzeiten der letzten 3 Jahre | |
(absolut/prozentual) | |
Tendenz feststellbar? | |
Krankheitsursachen | |
Chronisch/Betriebsbedingt | |
Prognose (Äußerungen Arzt/Mitarbeiter) | |
Betriebliche Auswirkungen | |
Vertretungsmöglichkeiten | |
Befristete Aushilfen/Springer | |
Anderer Arbeitsplatz | |
Heil- oder Kurmaßnahme | |
Fortbildung/Umschulung |
5. Langandauernde Krankheit[5] | |
Krank seit voraussichtlich bis |
|
Prognose | |
Betriebliche Auswirkungen | |
Vertretungsmöglichkeiten | |
Aushilfen/Springer | |
Änderungskündigung | |
Fortbildung/Umschulung |
6. Betriebliches Eingliederungsmanagement |
7. Betriebsrat[6] | |
Mitteilung der Kündigungsabsicht am | |
Ablauf der Anhörungsfrist am | |
Ergebnis |
8. Kündigung[7] | |
Schreiben vom | |
Zugestellt durch am | |
Ablauf der Klagefrist | |
Sonstiges |
9. Zu beachten:[8] | |
Wettbewerbsverbot | |
Arbeitsmittel/Unterlagen | |
Dienstfahrzeug | |
Darlehen/Vorschüsse | |
Sonst. Zahlungsansprüche | |
Resturlaub | |
Freistellung möglich/sinnvoll | |
Abfindung | |
Hinweis des Arbeitnehmers auf frühzeitige Meldung bei Agentur für Arbeit[9] | |
Sonstiges |
- Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung unterrichtet und angehört werden. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung ohne deren Beteiligung ist unwirksam.
- Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde in besonderen Fällen, die nicht im Zusammenhang mit dem Zustand der Frau stehen, die Kündigung für zulässig erklären.
- Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Elternzeit nicht kündigen. Auch hier kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.
- Nach § 22 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbilder nur noch fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen, die ordentliche Kündigung durch den Ausbilder ist ausgeschlossen.
- Nach § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG können Betriebsräte und Jugendvertreter während ihrer Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur fristlos bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und auch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des restlichen Betriebsrats zulässig.
- Zunächst ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, wobei zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen müssen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen.
- Die prognostizierten Fehlzeiten sind allerdings nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigung ist Teil des Kündigungsgrundes. Neben Betriebsablaufstörungen kann auch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund sein.
- Auf der dritten Stufe hat der Arbeitgeber im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen von ihm billigerweise nicht mehr hingenommen werden können und müssen.
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