1. Persönliche Daten[1]
Name  
Alter  
Betriebszugehörigkeit seit  

Fam. Stand

Ehegatte berufstätig?
 
Unterhaltspflichtige Kinder  
Ausgeübte Tätigkeit  
Abteilung  
Arbeitsvertrag vom  
Tarifbindung  
2. Kündigungsbedingungen[2]
Gesetzliche Frist  
Tarifliche Frist  
Vertragliche Frist  
Kündigung möglich zum  
mit   Wochen/Monaten
Kündigungszugang spätestens am  
Schriftform  
3. Kündigungshindernisse[3]
Schwerbehinderung  
Mutterschutz  
Elternzeit  
Auszubildender  
Betriebsratsmitglied  
Andere Hindernisse  
4. Häufige Kurzerkrankungen[4]
Fehlzeiten der letzten 3 Jahre  
(absolut/prozentual)  
Tendenz feststellbar?  
Krankheitsursachen  
Chronisch/Betriebsbedingt  
Prognose (Äußerungen Arzt/Mitarbeiter)  
Betriebliche Auswirkungen  
Vertretungsmöglichkeiten  
Befristete Aushilfen/Springer  
Anderer Arbeitsplatz  
Heil- oder Kurmaßnahme  
Fortbildung/Umschulung  
5. Langandauernde Krankheit[5]

Krank seit

voraussichtlich bis

 

 
Prognose  
Betriebliche Auswirkungen  
Vertretungsmöglichkeiten  
Aushilfen/Springer  
Änderungskündigung  
Fortbildung/Umschulung  
6. Betriebliches Eingliederungsmanagement
7. Betriebsrat[6]
Mitteilung der Kündigungsabsicht am  
Ablauf der Anhörungsfrist am  
Ergebnis  
8. Kündigung[7]
Schreiben vom  
Zugestellt durch am  
Ablauf der Klagefrist  
Sonstiges  
9. Zu beachten:[8]
Wettbewerbsverbot  
Arbeitsmittel/Unterlagen  
Dienstfahrzeug  
Darlehen/Vorschüsse  
Sonst. Zahlungsansprüche  
Resturlaub  
Freistellung möglich/sinnvoll  
Abfindung  
Hinweis des Arbeitnehmers auf frühzeitige Meldung bei Agentur für Arbeit[9]  
Sonstiges  
[1] Die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie seine sonstigen bekannten Sozialdaten sind auf jeden Fall in der Checkliste zu vermerken. Zu notieren ist auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie eine evtl. Tarifbindung. Sämtliche Daten sind sowohl Grundlage für die erforderliche vollständige Unterrichtung des Betriebsrats als auch ein bei der Abwägung zu berücksichtigender wichtiger Aspekt.
[2] Die einzelnen Kündigungsbedingungen sind für jeden Arbeitnehmer gesondert zu prüfen und festzuhalten.
[3] Etwa vorhandene Kündigungshindernisse sind ebenfalls vor Ausspruch der Kündigung zu prüfen:
  • Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung unterrichtet und angehört werden. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung ohne deren Beteiligung ist unwirksam.
  • Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde in besonderen Fällen, die nicht im Zusammenhang mit dem Zustand der Frau stehen, die Kündigung für zulässig erklären.
  • Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Elternzeit nicht kündigen. Auch hier kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.
  • Nach § 22 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbilder nur noch fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen, die ordentliche Kündigung durch den Ausbilder ist ausgeschlossen.
  • Nach § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG können Betriebsräte und Jugendvertreter während ihrer Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur fristlos bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und auch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des restlichen Betriebsrats zulässig.
[4] Die Berechtigung einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigung durch den Arbeitgeber ist regelmäßig in 3 Stufen zu prüfen:
  1. Zunächst ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, wobei zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen müssen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen.
  2. Die prognostizierten Fehlzeiten sind allerdings nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigung ist Teil des Kündigungsgrundes. Neben Betriebsablaufstörungen kann auch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund sein.
  3. Auf der dritten Stufe hat der Arbeitgeber im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen von ihm billigerweise nicht mehr hingenommen werden können und müssen.
[5] Eine Kündigung wegen langandauernder Erk...

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