Überblick

Der Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten bei der Kündigung in der Insolvenz. Dies betrifft zunächst die Ausnahmeregelungen zur Kündigungsfrist in § 113 InsO. Sonderkündigungsschutz gilt zwar grundsätzlich auch in der Insolvenz, kann aber in vielen Fällen nicht mehr effektiv gewährt werden. Dies gilt insbesondere für eine tarifvertraglich geregelte Unkündbarkeit von Arbeitnehmern ab einer Mindestbetriebszugehörigkeit und einem bestimmten Alter. Ähnliches gilt für den allgemeinen Kündigungsschutz. Durch eine gerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung, durch einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie durch eine gerichtliche Bestätigung einer Namensliste kann der Insolvenzverwalter relativ rechtssicher Personal abbauen. Diese Erleichterungen kommen auch einem Erwerber des Betriebs nach § 613a BGB zugute. Schließlich legt der Beitrag noch die Besonderheiten für den Sozialplan dar, der in der Insolvenz in der Höhe begrenzt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Sonderregelungen zur Kündigung in der Insolvenz finden sich sämtlich in der Insolvenzordnung (InsO). Hervorzuheben ist § 113 InsO zur dreimonatigen Kündigungsfrist, § 122 InsO zur gerichtlichen Zustimmung zu einer Betriebsänderung, § 125 InsO zum Interessenausgleich mit Namensliste, § 126 InsO zur gerichtlichen Bestätigung einer Namensliste sowie § 123 InsO zum Umfang des Sozialplans in der Insolvenz.

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