Auch außerhalb der Insolvenz ist die "Veräußererkündigung auf Erwerberkonzept" bekannt und anerkannt. Im Insolvenzverfahren sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Anwendung von § 125 InsO (Interessenausgleich mit Namensliste; Vermutung des betriebsbedingten Kündigungsgrunds; eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl) sowie §§ 126, 127 InsO (gerichtliche Bestätigung einer Namensliste) auch dann gilt, wenn die Maßnahme erst nach der Veräußerung des Betriebs durchgeführt werden soll.[1] Hintergrund hierfür ist, dass die Fortführung des Unternehmens typischerweise nur durch die (teilweise) Veräußerung an einen Erwerber möglich ist. Der Erwerber wird dabei ein Konzept haben, wie er das Unternehmen aus der Krise führen will. Meist sind dafür weniger Arbeitsplätze vorgesehen. Der Erwerber wird dabei nur dann der Übernahme zustimmen, wenn weitestgehend gesichert ist, dass er sich nicht vorwiegend mit "Altlasten" beschäftigen muss. Durch die Einbeziehung des Erwerbers in die privilegierenden Vorschriften kann der Insolvenzverwalter dem Erwerber mit größerer Wahrscheinlichkeit in Aussicht stellen, dass die Personalabbaumaßnahmen auch wirksam sein werden.

Die eigentlichen Verfahren werden vom Insolvenzverwalter beantragt. Lediglich die Umsetzung der Maßnahmen kann später durch den Erwerber erfolgen. Der Erwerber ist in den Beschlussverfahren zu beteiligen. Werden gegen vom Erwerber ausgesprochene Kündigungen Kündigungsschutzklagen erhoben, kann er sich auf die Vorschriften der §§ 125 – 127 InsO genauso berufen, wie wenn er der Insolvenzverwalter wäre.

Überdies wird im Rahmen der gerichtlichen Zustimmung zur Betriebsänderung[2] wie auch der gerichtlichen Bestätigung einer Namensliste[3] vermutet, dass die Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist. Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB greift damit nicht.

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