Der Arbeitnehmer kann Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 113 Satz 3 InsO verlangen, wenn der Insolvenzverwalter kündigt. Es handelt sich hierbei um eine einfache Insolvenzforderung. Der Schadensersatzanspruch entsteht nur für die Zeitspanne der tatsächlichen Beendigung bis zum Ablauf der Frist, mit der der Insolvenzverwalter hätte vertragsgemäß kündigen können. Der Schaden kann im entgangenen Verdienst (d. h. Gehälter, Löhne, Naturalbezüge, Provisionen sowie Sozialleistungen, allerdings abzüglich für diese Zeit anderweitig erhaltener Vergütung)[1], aber auch im Verlust einer Pensionsberechtigung liegen.[2] War für einen Arbeitnehmer die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, z. B. durch Tarifvertrag (siehe dazu Abschn. 5.2), ist der Schaden auf die Vergütung während der maßgeblichen längsten Kündigungsfrist beschränkt, die ohne die Unkündbarkeit gelten würde.[3] Es gilt die Bruttolohnmethode. Ersparnisse wie z. B. durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zu Arbeit sind abzuziehen. Ebenso wird Einkommen angerechnet, das der Arbeitnehmer erzielt hat oder hätte erzielen können.[4] Kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt.[5] Auch der Abschluss eines Vergleichs innerhalb des Kündigungsschutzverfahrens, durch den das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf der Höchstfrist des § 113 Satz 3 InsO endet, stellt die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages dar. Ein Schadensersatzanspruch entfällt daher.[6]

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