Sofern die Ausnahmen des § 173 SGB IX nicht greifen, kann der Insolvenzverwalter nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts kündigen (bei der ordentlichen Kündigung nach § 168 SGB IX, bei der außerordentlichen nach §§ 174, 168 SGB IX).

In aller Regel wird es um eine ordentliche Kündigung gehen. Das Antragsverfahren ist in § 170 SGB IX geregelt. Die Entscheidung des Integrationsamts ist eine gebundene Ermessensentscheidung. Nach § 172 Abs. 1 SGB IX hat das Integrationsamt die Zustimmung zu erteilen, wenn ein Betrieb nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst wird und zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Vergütung gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung erteilen, wenn der Betrieb nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt wird und die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 154 SGB IX ausreicht. Diese Zustimmungspflicht greift jedoch nicht, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebs oder auf einem anderen freien Arbeitsplatz in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.[1]

Nach § 172 Abs. 3 SGB IX hat das Integrationsamt bei der Insolvenz des Arbeitgebers die Zustimmung in folgendem Fall zu erteilen, wobei sämtliche Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen:

  • ein Interessenausgleich im Sinne des § 125 InsO bezeichnet den zu entlassenden Arbeitnehmer namentlich,
  • die Schwerbehindertenvertretung war an seinem Zustandekommen gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligt,
  • der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden Schwerbehinderten ist nicht größer als der der übrigen zu entlassenden Arbeitnehmer und
  • die übrigen im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer reichen zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 154 SGB IX aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge