Auch in der Insolvenz gilt § 15 Abs. 1 und 3 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen[1] bis auf folgende Ausnahmen:

Bei Stilllegung des ganzen Betriebs ist zunächst eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu prüfen, wobei ggfls. ein Arbeitsplatz freizukündigen ist.[2] Kommt diese nicht in Betracht, kann nach § 15 Abs. 4 KSchG frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt kommt nach § 15 Abs. 4 KSchG nur dann in Betracht, wenn sie durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Wird nur eine Abteilung stillgelegt, in der ein Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, muss es nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden. Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann wie oben bei der Stilllegung des Betriebs dargelegt gekündigt werden.

Grundsätzlich ist in diesen Fällen den Betriebsräten zuletzt zu kündigen. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass einzelne Betriebsräte, die früher als die anderen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden müssten, nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gerade in einer schwierigen Zeit für die Arbeitnehmer, die sie gewählt haben, ihr Amt verlieren würden. Für die Betriebsratsanhörung gilt hier § 102 BetrVG wie bei allen anderen Arbeitnehmern.

Soll einem Betriebsratsmitglied nach §§ 15 Abs. 1 KSchG, 626 BGB aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, ist § 103 BetrVG zu beachten, der einen zustimmenden Beschluss des übrigen Betriebsrats bzw. eine rechtskräftige Ersetzung dieses Beschlusses durch das Arbeitsgericht fordert.

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