Während der Probezeit[1] gibt es keine Besonderheiten. Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann jedoch nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dem Auszubildenden nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Zu § 22 KO, der Vorgängerregelung von § 113 InsO, hatte das BAG[2] die Auffassung vertreten, ein Ausbildungsverhältnis könne im Konkurs des Arbeitgebers in der Regel nicht außerordentlich, sondern nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vom Konkursverwalter gekündigt werden, wobei entsprechend § 622 BGB die Kündigungsfrist einzuhalten sei, die nach Ablauf der Ausbildung im angestrebten Beruf gelten würde.
Auch unter Anwendung des § 113 InsO ist hiervon auszugehen. Es kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des angestrebten Berufs bzw., wenn kürzer, unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO. Die bloße Insolvenz stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar, solange die Ausbildung nicht unmöglich geworden ist.[3] Besteht also die Ausbildungsmöglichkeit fort, weil der Betrieb vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird, kann nicht gekündigt werden. Wird der Betrieb vom Insolvenzverwalter veräußert, so geht das Ausbildungsverhältnis analog § 613a BGB auf den Erwerber über. Kann jedoch die Ausbildung nicht mehr zu Ende geführt werden, ist eine ordentliche Kündigung möglich.[4]
Ein Auszubildender ist bezüglich einer Eigenkündigung auch in der Insolvenz an die Kündigungsbeschränkungen des § 22 Abs. 2 BBiG gebunden.
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