Noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dabei kann ein "starker" oder auch nur ein "schwacher" Insolvenzverwalter bestellt werden. Ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter tritt weitgehend an die Stelle des Schuldners, da Letzterem durch das Insolvenzgericht im Wege eines allgemeinen Verfügungsverbots das weitere Handeln untersagt wird. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht in diesem Fall auf den vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter über.[1] Ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter ist dagegen gegeben, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Das Insolvenzgericht legt in diesem Fall im Einzelnen fest, welche Befugnisse der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter hat.[2] Oft wird ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt, der aber mit sehr weitgehenden Befugnissen ausgestattet ist, sodass er dem "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter bereits nahesteht. Ob er zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist, hängt dann von den übertragenen Befugnissen ab. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter kann grundsätzlich Kündigungen aussprechen. Sollen diese mit der Stilllegung des Betriebs begründet werden, hängt die Wirksamkeit jedoch von einer Zustimmung des Insolvenzgerichts ab.[3] Sofern entsprechende Verfügungsbeschränkungen bestehen, kann der Schuldner (hier: Arbeitgeber) selbstständig keine Kündigungen aussprechen, sondern nur mit Zustimmung des (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dieser die entsprechende Befugnis verliehen bekommen hat. Kündigt der Arbeitgeber, liegt die Zustimmung der Kündigung aber nicht bei, ist die Kündigung unwirksam, wenn sie wegen fehlender Zustimmung nach § 182 Abs. 3, § 111 Sätze 2, 3 BGB unverzüglich zurückgewiesen wird.[4]§ 113 InsO, also die Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist, ist erst ab Eröffnung des Verfahrens anzuwenden. Das gilt auch für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter.[5] Auch im Schutzschirmverfahren ist die Anwendbarkeit des § 113 InsO zu verneinen.

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