Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt. Dabei bestehen die insolvenzspezifischen Begrenzungen zusätzlich zu den Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG. Das maximale Volumen des Sozialplanes ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.[1] Dabei ist die Monatsvergütung nach § 10 Abs. 3 KSchG zu berechnen. Es ist also jedes individuelle Monatseinkommen der betroffenen Arbeitnehmer zu ermitteln, mit 2,5 zu multiplizieren und zu den entsprechend ermittelten Beträgen der anderen betroffenen Arbeitnehmer zu addieren. Als betroffen gelten nicht nur die Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, sondern auch diejenigen, die aus Anlass der Maßnahme einen Aufhebungsvertrag schließen oder eine Eigenkündigung aussprechen. Als weitere Schranke gibt das Gesetz vor, dass für Berichtigungen von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse verwendet werden darf, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.[2] Wird die Grenze der zweieinhalbfachen Monatsvergütung der betroffenen Arbeitnehmer überschritten, ist der Sozialplan nichtig. Dagegen ist bei der Überschreitung des Drittels der Insolvenzmasse[3] die Sozialplanabfindung eines jeden Arbeitnehmers lediglich anteilig zu kürzen.[4]

Einzelne Arbeitnehmer können höhere Abfindungen als das Zweieinhalbfache ihrer Monatsvergütung erhalten. Die Regelung betrifft lediglich die Gesamtdotierung des Sozialplanes.

Die Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer aus einem Insolvenz-Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Sie werden daher nicht lediglich mit der Insolvenzquote befriedigt, jedoch auch erst nach allen übrigen Masseverbindlichkeiten.[5]

Wird ein Sozialplan nicht früher als 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, kann er sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.[6] Für den Widerruf besteht keine Frist. Mit dem Widerruf fällt der Sozialplan mit Rückwirkung ersatzlos weg. Eine Rückforderung bereits vor Insolvenzeröffnung erhaltener Leistungen, insbesondere Abfindung, ist allerdings ausgeschlossen.[7] Wird der Sozialplan nicht widerrufen, sind die Sozialplanansprüche gewöhnliche Insolvenzforderungen.[8]

Für Sozialpläne, die früher als 3 Monate vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden, bestehen keine insolvenzspezifischen Besonderheiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge