Dieses Muster bzw. diese Vorlage kann verwendet werden, wenn eine Kündigung gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats ausgesprochen werden soll.

Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen unterliegen im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit einem sehr weitgehenden Kündigungsschutz. Nach § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung von Betriebsräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretern während des Laufs ihrer Amtszeit – außer im Fall der Betriebsstilllegung – unzulässig. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch für bis zu sechs Einladende zu einer Betriebsratswahl sowie sog. "Vorfeldinitiatoren" der Wahl, die aber eine öffentlich beglaubigte Erklärung über ihre Aktivitäten benötigen. Eine Kündigung ist nur als außerordentliche Kündigung (mit oder ohne soziale Auslauffrist) zulässig, soweit Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Ferner muss in diesem Fall der Betriebsrat nicht lediglich angehört werden (§ 102 BetrVG), er muss vielmehr der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zustimmen, § 103 BetrVG. Im Übrigen sind die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen wie etwa die Schriftform gemäß § 623 BGB einzuhalten.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Meldepflicht des Arbeitnehmers / Hinweispflicht des Arbeitgebers

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind gemäß § 38 SGB III verpflichtet, sich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Ausgenommen sind Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung.

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB III "soll" der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über ihre Verpflichtung zur Meldung nach § 38 SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zieht allerdings grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich (BAG, Urteil v. 29.9.2005, 8 AZR 571/04). Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Meldefrist regelmäßig drei Kalendertage (§ 38 Satz 2 SGB III) ab Zugang der Kündigung.

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