
Der Sprecherausschuss ist vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.[1] Für die Äußerungsfristen gilt dasselbe wie beim Betriebsrat.
[1] § 31 SprAuG.
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