(1) 1Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe

 

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

 

2.

der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie

 

3.

dieses Gesetzes

an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten der sie betreffenden Aufsichtskollegien. 2Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. 3Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. 5Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.

 

(2) 1Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

 

1.

die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut,

 

1a.

[1]zu den Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 53:

 

a)

die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle sowie alle Änderungen dieser Erlaubnis,

 

b)

die gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Zweigstelle,

 

c)

den Namen der Drittstaatengruppe, der eine Zweigstelle angehört,

 

2.

die in § 7a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4[2] [Bis 28.12.2020: § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4] genannten Sachverhalte,

 

3.

die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,

 

4.

die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,

 

5.

[3]die Anpassung der Methode nach § 6b Absatz 5 bei CRR-Kreditinstituten[4] [Bis 25.06.2021: CRR-Instituten],

Vom 01.01.2014 bis 28.12.2020:

5.

Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die darauf beruhen, dass die Bundesanstalt festgestellt hat, dass ein CRR-Institut, insbesondere auf Grund seines Geschäftsmodells oder der geografischen Verteilung der eingegangenen Risiken, ähnlichen Risiken ausgesetzt ist oder sein könnte oder für das Finanzsystem ähnliche Risiken begründet,

 

6.

die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, denen ein CRR-Kreditinstitut[5] [Bis 25.06.2021: CRR-Institut] ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein CRR-Kreditinstitut[6] [Bis 25.06.2021: CRR-Institut] nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden,

 

7.

die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende Überprüfung und Überwachung des CRR-Kreditinstituts[7] [Bis 25.06.2021: CRR-Instituts] sicherzustellen,

 

8.

[8]Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe,

Vom 01.01.2014 bis 28.12.2020:

8.

Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe,

 

9.

alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Kreditinstitut[9] [Bis 25.06.2021: CRR-Institut] trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe,[10] [Bis 28.12.2020: und]

 

10.

alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen Bußgelder, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § 36,

 

11.

[11]die von ihr erhobenen Angaben zu den Informationen, die nach Artikel 435 Absatz 2 Buchs...

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