1 Bewertung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Für Arbeitnehmer mit umfangreicher Reisetätigkeit[1] können Kreditkarten auf den Namen und für Rechnung des Arbeitgebers ausgegeben werden. Ob die Ausgabe der Kreditkarte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist abhängig vom Verhältnis zwischen dienstlicher und privater Nutzung.
Überwiegend dienstliche Kreditkartennutzung
Ist die private gegenüber der dienstlichen Nutzung von untergeordneter Bedeutung, so liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung vor.[2]
Privat genutzte Kreditkarte
Wird hingegen die Firmenkreditkarte in einem erheblichen Umfang auch privat genutzt, so stellt die Kreditkarte einen geldwerten Vorteil und daher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.[3] Die gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Gebühren einer privaten Kreditkarte an einen Arbeitnehmer erstattet und dieser die Karte in erheblichem Umfang privat nutzt.
2 Beitragsrechtliche Zuordnung
Die beitragsrechtliche Zuordnung erfolgt zu dem Entgeltabrechnungsmonat, für den die Firmenkreditkarte überlassen wird bzw. in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gebühren erstattet.
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