1 Firmenkreditkarte

Zur Bestreitung der Ausgaben bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern häufig Kreditkarten zur Verfügung, die über das Firmenkonto abgerechnet werden (sog. Firmenkreditkarte oder auch "Corporate Card"). Hierzu vereinbart der Arbeitgeber mit einem Kreditkartenunternehmen einen Rahmenvertrag, nach dem auf den Namen des Arbeitgebers und den Namen der jeweiligen Arbeitnehmer beliebig viele Corporate Cards ausgestellt werden. Die Gebühren für die Kreditkarten trägt i. d. R. der Arbeitgeber. In der Praxis stellt sich die Frage, wie die Übernahme der Kreditkartengebühren steuerlich zu würdigen ist.

2 Abrechnung über das Konto des Arbeitgebers

Wird die Firmenkreditkarte vom Arbeitnehmer überwiegend für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten eingesetzt, liegt in der Übernahme der Kosten für die Firmenkreditkarte durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, weil die Übernahme der Kosten im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Die Möglichkeit, eine Firmenkreditkarte auch für Privatkäufe verwenden zu können, wird von der Finanzverwaltung nicht als geldwerter Vorteil angesehen, wenn die Privatkäufe im Verhältnis zu den gesamten Benutzungsfällen nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Liegt dagegen im Einzelfall eine private Nutzung der Firmenkreditkarte von nicht nur untergeordneter Bedeutung vor, bleibt nur der Teil des Vorteils unbesteuert, der dem Anteil der Reisekostenumsätze am Gesamtumsatz der Kreditkarte entspricht. Im Übrigen liegen Sachbezüge vor, die steuerfrei sind, wenn der geldwerte Vorteil zusammen mit anderen Sachbezügen 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigt.[1]

3 Abrechnung über das Konto des Arbeitnehmers

Wird die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassene Kreditkarte nicht über das Firmenkonto, sondern über das private Bankkonto des Arbeitnehmers abgerechnet, handelt es sich bei der Erstattung der Kreditkartengebühren an den Arbeitnehmer um eine Barzuwendung und nicht um einen Sachbezug.[1] Wird die Karte bei Arbeitnehmern mit umfangreicher Reisetätigkeit zur Abrechnung der Reisekosten und von Auslagen für den Betrieb eingesetzt, ist die Übernahme der Gebühr durch den Arbeitgeber steuerfrei.[2] Hierfür ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber auf den monatlich vorgelegten Kreditkartenabrechnungen sämtliche dort ausgewiesenen Transaktionen im Rahmen der Reisekostenabrechnung kontrolliert und die Kreditkartenabrechnung zum Lohnkonto nimmt.

Wird die Kreditkarte jedoch in mehr als nur geringfügigem Umfang auch für andere Umsätze eingesetzt, bleibt lediglich der Teil der Kreditkartengebühr steuerfrei, der dem Anteil der Reisekosten und Auslagen an den gesamten Umsätzen entspricht.

Übernahme der Kreditkartengebühr

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Kreditkarte unentgeltlich oder verbilligt überwiegend zur privaten Nutzung, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, soweit der Arbeitgeber die Kreditkartengebühr übernimmt. Ein weiterer Sachbezug kann sich dadurch ergeben, dass aufgrund eines zwischen dem Arbeitgeber und der Kreditkartenorganisation abgeschlossenen Rahmenabkommens ggf. eine Kreditkartengebühr zu entrichten ist, die unter dem üblichen Endpreis liegt. Eine Hinzurechnung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn entfällt, wenn der geldwerte Vorteil zusammen mit anderen Sachbezügen 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) monatlich nicht übersteigt. In der Erstattung der vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut geschuldeten Kreditkartengebühr für eine überwiegend privat genutzte Kreditkarte liegt dagegen stets steuerpflichtiger Barlohn vor.[3]

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