Die dauerhafte Leistungsunfähigkeit kann sich aus körperlichen (z. B. Blindheit) oder psychischen Gründen ergeben. Dabei ist jedoch der rentenversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsminderung nicht deckungsgleich mit dem arbeitsrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit. Erhält ein Arbeitnehmer befristet Rente wegen Erwerbsminderung, ist damit noch keine unwiderlegliche Vermutung einer bloßen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verbunden.[1]

Steht fest, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer nicht mehr erbringen kann, ist der Arbeitgeber auf Dauer daran gehindert, sein Direktionsrecht auszuüben. Das Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist erheblich gestört. Das berechtigt den Arbeitgeber zur krankheitsbedingten Kündigung.[2] Die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung wird indiziert. Etwas anderes gilt, wenn die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber überflüssig ist. Für diesen Ausnahmezustand ist aber der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.[3]

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