Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung

Ist eine ordentliche Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen, kann der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ausnahmsweise in Betracht kommen. Gleiches gilt, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung – wie bei Betriebsratsmitgliedern – gesetzlich ausgeschlossen ist. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die für eine ordentliche Kündigung längste Kündigungsfrist (soziale Auslauffrist) wählen. Bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem feststeht, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann (sog. sinnentleertes Arbeitsverhältnis), ist das Arbeitsverhältnis ganz erheblich gestört – die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bezogene unzumutbare betriebliche Beeinträchtigung besteht dann darin, dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, der Arbeitnehmer sei auf Dauer außerstande, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann in aller Regel nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 BGB nicht wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten außerordentlich gekündigt werden.

Kündigungserklärungsfrist

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen.[1] Nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt.

Bei sogenannten Dauertatbeständen (z. B. außerordentlicher Kündigung eines tariflich Unkündbaren wegen dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) beginnt die Frist mit dem letzten Vorfall, der ein weiteres und letztes Glied in der Kette gleichgelagerter Ereignisse bildet.

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