Krankheit als Kündigungsgrund

Das Kündigungsschutzgesetz kennt keine "krankheitsbedingte" Kündigung. Sie ist jedoch als Sonderfall der personenbedingten Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG anerkannt. Häufig wird die Ansicht vertreten, während der Krankheit könne nicht gekündigt werden. Das stimmt nicht (es sei denn, ein zur Anwendung kommender Tarifvertrag regelt ausnahmsweise etwas anderes): Krankheit ist kein Kündigungsgrund, aber auch kein Kündigungshindernis. Gekündigt wird wegen betrieblicher Auswirkungen, die die Krankheit mit sich bringt.

Da das Verhältnis von Leistung (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) und Gegenleistung (Vergütungspflicht des Arbeitgebers) im Arbeitsverhältnis ausgewogen sein soll (Austauschcharakter des Arbeitsverhältnisses), muss der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht erbringen kann.

Nichterfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung

Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt kein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Krankheitsbedingte Kündigungsgründe sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer, bedingt durch eine oder mehrere Krankheiten, die Fähigkeit und Eignung verloren hat, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Das macht aber die Stellung des Arbeitgebers bei der bei jeder Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung schwerer: Gewisse Vertragsbeeinträchtigungen wird er eher hinnehmen müssen als bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Trifft jedoch eine der Vertragsparteien am Leistungs- oder Eignungsverlust ein Verschulden (z. B. vom Arbeitnehmer selbstverschuldete Erkrankung oder vom Arbeitgeber verschuldeter Arbeitsunfall), ist dies bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen.

Das krankheitsbedingte Fehlen dieser Fähigkeit und Eignung ist in vielen Fällen vom Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr steuerbar. Es kann von ihm nicht "abgestellt" werden. Deshalb entfällt in solchen Fällen auch das Erfordernis einer Abmahnung.

Die krankheitsbedingte Kündigung wird in aller Regel als ordentliche Kündigung ausgesprochen.

 
Hinweis

Corona als krankheitsbedingter Kündigungsgrund?

Die Infektion eines Arbeitnehmers mit dem Coronavirus oder eine behördlich angeordnete Quarantäne ohne nachgewiesene Erkrankung können in der Regel aufgrund der kurzen Ausfalldauer keine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen. Anders kann dies im Fall von Long COVID aussehen.

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