(1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass[1] [Von 2018 bis 2020: den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet wird und ] an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. [Vom 01.01.2018 bis 31.12.2020: 2Die Satzung kann vorsehen, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. ] [2]2Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 3Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.[3] [Bis 31.08.2021: Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch].

 

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden von 2018 bis 2020.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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