(1) 1Zur Ermittlung des nicht abziehbaren Teils des Beitrags ist die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif vereinbarten Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 zu ermitteln. 2Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist durch die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif insgesamt versicherten Leistungen zu teilen. 3Das Ergebnis ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden und mit dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag zu multiplizieren. 4Der sich ergebende Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle zu runden.

 

(2) Den in einem Tarif versicherten Leistungen sind folgende Punkte zuzuordnen:

1. ambulante Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 54,60 Punkte
2. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 1,69 Punkte
3. stationäre Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 15,11 Punkte
4. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 3,64 Punkte
5. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 9,24 Punkte
6. zahnärztliche Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 9,88 Punkte
7. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 5,58 Punkte
8. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 0,26 Punkte
 

(3) 1Sieht ein erstmals nach dem 1. Mai 2009 für das Neugeschäft angebotener Versicherungstarif weder die Erstattung von Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, für ambulante Arztbehandlungen noch für Zahnbehandlungen vor, ist vom geleisteten Beitrag ungeachtet der Absätze 1 und 2 ein Abschlag von 99 Prozent vorzunehmen. 2Gleiches gilt, wenn in einem Tarif Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld zusammen mit anderen Leistungen versichert ist. 3§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. 4Für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen Leistungen in dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes[1] [Bis 31.12.2015: § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes] versichert ist, ist ungeachtet der vorstehenden Regelungen von dem für den Basistarif geleisteten Beitrag ein Abschlag in Höhe von vier Prozent vorzunehmen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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