1 Krankengeldzuschuss ist lohnsteuerpflichtig

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeitslohn für 6 Wochen weiterzuzahlen. Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einen Zuschuss zum von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld bis zum vorher erzielten Nettoarbeitsentgelt. Das kann im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. Dieser Zuschuss, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erhält, ist lohnsteuerpflichtig. Fällt wegen der geringen Höhe der Zuschüsse bei der Anwendung der Monatslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer an, müssen die Zuschüsse trotzdem im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden.

2 Krankengeld ist lohnsteuerfrei

Besteht die Krankheit nach Beendigung des 6-wöchigen Lohnfortzahlungszeitraums weiter, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse. Dieses Krankengeld gehört weder zum steuerpflichtigen Arbeitslohn noch zu einer anderen Einkunftsart – auch dann nicht, wenn es an Hinterbliebene gezahlt wird.[1]

Das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.[2] Deshalb muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung, die er über die Höhe des Krankengelds von seiner Krankenkasse erhält (sog. Leistungsnachweis), bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer dem Finanzamt vorlegen.

3 Nachweis- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers

Damit das Finanzamt diese Fälle erkennen kann, muss der Arbeitgeber bei Zahlung von Krankengeld für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage sowohl im Lohnkonto als auch in der Lohnsteuerbescheinigung den Buchstaben U (Unterbrechung) bescheinigen. Ist im Lohnkonto des Arbeitnehmers ein U bescheinigt, darf der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge