Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht jedoch um einen Freibetrag. Demzufolge scheidet ein Ruhen des Krankengeldes aus, wenn bei arbeitgeberseitigen Leistungen mit dem Krankengeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (nur) bis 50 EUR monatlich überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Kein Ruhen des Krankengeldes

 
Monatliches Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR
Weiter gezahltes Teilentgelt monatlich 490,00 EUR
Netto-Krankengeld täglich 55,15 EUR
Netto-Krankengeld monatlich 1.654,50 EUR
SV-Freibetrag (2.100 EUR abzüglich 1.654,50 EUR) 445,50 EUR

Ergebnis: Der SV-Freibetrag wird durch die monatlich weiter gezahlte Bruttoleistung des Arbeitgebers (490 EUR) um 44,50 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR, sodass kein Ruhen des Krankengeldes eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Ruhen des Krankengeldes

 
Monatliches Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00 EUR
Weiter gezahltes Teilentgelt monatlich 500,00 EUR
Netto-Krankengeld täglich 55,15 EUR
Netto-Krankengeld monatlich 1.654,50 EUR
SV-Freibetrag (2.100 EUR abzüglich 1.654,50 EUR) = 445,50 EUR

Ergebnis: Der SV-Freibetrag wird durch die Bruttozahlung des Arbeitgebers (500 EUR) monatlich um 54,50 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt die Freigrenze von 50 EUR, sodass das Krankengeld um täglich (54,50 EUR : 30) = 1,82 EUR gekürzt wird.

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