Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht jedoch um einen Freibetrag. Demzufolge scheidet ein Ruhen des Krankengeldes aus, wenn bei arbeitgeberseitigen Leistungen mit dem Krankengeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (nur) bis 50 EUR monatlich überschritten wird.
Kein Ruhen des Krankengeldes
Monatliches Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2.100,00 EUR |
Weiter gezahltes Teilentgelt monatlich | 490,00 EUR |
Netto-Krankengeld täglich | 55,15 EUR |
Netto-Krankengeld monatlich | 1.654,50 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR abzüglich 1.654,50 EUR) | 445,50 EUR |
Ergebnis: Der SV-Freibetrag wird durch die monatlich weiter gezahlte Bruttoleistung des Arbeitgebers (490 EUR) um 44,50 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR, sodass kein Ruhen des Krankengeldes eintritt.
Ruhen des Krankengeldes
Monatliches Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2.100,00 EUR |
Weiter gezahltes Teilentgelt monatlich | 500,00 EUR |
Netto-Krankengeld täglich | 55,15 EUR |
Netto-Krankengeld monatlich | 1.654,50 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR abzüglich 1.654,50 EUR) = | 445,50 EUR |
Ergebnis: Der SV-Freibetrag wird durch die Bruttozahlung des Arbeitgebers (500 EUR) monatlich um 54,50 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt die Freigrenze von 50 EUR, sodass das Krankengeld um täglich (54,50 EUR : 30) = 1,82 EUR gekürzt wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen