Überblick

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die durch die Krankenkassen überwiegend aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung erbracht wird. Während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Grundlage für die Berechnung der Leistung ist das vom Arbeitgeber elektronisch zu übermittelnde Entgelt. Die Daten sind vom Arbeitgeber unaufgefordert zu übermitteln, sobald abzusehen ist, dass der Arbeitnehmer über die Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig sein wird. Dazu bedient er sich einer gesicherten und verschlüsselten Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen (Programme mit Zertifikat) oder mit systemgeprüften Ausfüllhilfen (z. B. sv.net). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte kostenfrei zu erteilen und die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen.

Im Oktober 2023 startet das neue SV-Meldeportal, das die Anwendung sv.net nach einer Übergangszeit zum 1.1.2024 ablösen wird.

Krankenkassen und Arbeitgeber sind zur digitalen Kommunikation verpflichtet. Papier-Entgeltbescheinigungen dürfen in der Praxis nicht verwendet werden. Lediglich für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist, kann davon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind u. a. das Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut und das Pflegeunterstützungsgeld.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Krankengeld sowie zu seiner Höhe und Dauer enthalten die §§ 44 bis 51 SGB V. Detaillierte Aussagen zur Auslegung und Anwendung der wesentlichen Vorschriften enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung (GR v. 7.9.2022). Für die Übermittlung der Daten an den Sozialversicherungsträger ist das Verfahren "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen" (DTA EEL) vorgeschrieben.

Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist in § 98 SGB X geregelt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach §§ 3 ff. EFZG. Die Rechtsgrundlage zur elektronischen Übermittlung der erforderlichen Daten enthält § 107 SGB IV. Einzelheiten erläutern die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (GR v. 14.12.2021).

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