Wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist oder sich aus anderen Gründen einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt, gilt der 30. Teil des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) als Regelentgelt.[1] Das Arbeitsentgelt ist z. B. bei Angestellten mit einem Monatsgehalt nach Monaten bemessen. Es lässt sich bei Arbeitern mit einem festen Wochen- oder Monatslohn einer Stundenzahl nicht zuordnen. Das gilt ebenso, wenn sich das Arbeitsentgelt nach gefertigten Stücken, einem Akkordtarif oder Provisionen richtet und sich deshalb einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt. Der Bemessungszeitraum muss bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet sein und mindestens 4 Wochen umfassen.

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