Die Satzung einer Krankenkasse kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zum Bemessungszeitraum vorsehen.[1] Bei einer nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung wechseln sich längere Perioden der Arbeitsverrichtung und der Arbeitsfreistellung (z. B. beim "Jobsharing") ab.
Alternativ wird die Arbeit nur an bestimmten Tagen oder nur saisonal verrichtet, um einen besonderen Arbeitsanfall zu erledigen (z. B. zum Monatsende bei starkem Kundenandrang, allgemein "auf Abruf"). Entscheidend ist, dass sich Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung und der tatsächlichen Nichtbeschäftigung abwechseln.
Zur nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung muss eine nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung hinzutreten. Entscheidend für eine nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung sind Zeiten ohne Arbeitsentgeltzahlung trotz fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis (z. B. bei unbezahltem Urlaub).
Zahlung von Akkord-, Leistungs- oder Schichtentgelten
Die Zahlung von Akkord-, Leistungs- oder Schichtentgelten ist nicht als nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung zu verstehen. Grund ist, dass die gesetzliche Berechnung des Regelentgelts bei derartigen Vergütungssystemen zu Ergebnissen führt, bei denen das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
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