Ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) nach dem Bemessungszeitraum, wirken sich die Änderungen nicht auf die Berechnung des Regelentgelts aus. Das gilt auch, wenn die geänderten Verhältnisse vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam werden.[1]

Eine Ausnahme gilt, wenn sich nach dem Bemessungszeitraum und vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an ein Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt. In diesem Fall ist mit dem Arbeitsverhältnis von einem neuen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Bemessungszeitraum bei Statuswechsel

  • Ein Arbeitnehmer ist seit dem 17.2. bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Bemessungszeitraum ist der Monat Januar. Vereinbarungsgemäß wechselt sein Status am 1.3. vom Arbeiter zum Angestellten. Der Statuswechsel hat keinen Einfluss auf den Bemessungszeitraum, weil der Statuswechsel nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
  • Ein Arbeitnehmer ist seit dem 17.2. bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Bemessungszeitraum wäre der Monat Januar. Da der Arbeitnehmer jedoch zum 1.2. seinen Status vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer geändert hat, ist als Bemessungszeitraum die Zeit vom 1. bis zum 16.2. zu berücksichtigen (obwohl dieser Zeitraum betriebsüblich noch nicht abgerechnet ist).

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