Vom Krankengeld sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, die vom Versicherten und der Krankenkasse getragen werden. Die Beitragspflicht wird von der Krankenkasse geprüft. Der Arbeitgeber gibt zusätzlich die Information, ob ein Beitragszuschlag für Kinderlose (Pflegeversicherung) gezahlt wird.

Ein Krankenversicherungsbeitrag ist während des Krankengeldbezugs nicht zu entrichten. Soweit die Beiträge auf den Zahlbetrag des Krankengeldes entfallen, wird der Beitrag hälftig von der Krankenkasse und dem Versicherten getragen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose (Pflegeversicherung) ist vom Versicherten alleine zu tragen.

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