Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht frühestens nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.[1] 2 aufeinanderfolgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber werden wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

Die Wartezeit kann durch einen Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag verkürzt oder ausgeschlossen werden.

 
Hinweis

Anspruchsdauer nach der Wartezeit

Die Wartezeit stellt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie verkürzt nicht die Anspruchsdauer. Die vor dem Ablauf von 4 Wochen liegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit

Ein Arbeitnehmer steht seit dem 1.2. in einem Arbeitsverhältnis. Er ist seit dem 17.2. bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit bis zum 28.2. besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese ist vom 1.3. an längstens für 6 Wochen zu zahlen (bis zum 11.4.).

Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vereinbarte Arbeit wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgenommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Abschluss des Arbeitsvertrags eingetreten ist. Die Wartezeit ist auch in diesen Fällen zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme

In einem Arbeitsvertrag vom 25.2. wird die Arbeitsaufnahme für den 1.3. vereinbart. Der Arbeitnehmer ist vom 26.2. bis zum 16.5. arbeitsunfähig krank. Die vereinbarte Arbeit kann erst am 17.5. aufgenommen werden.

Der Arbeitnehmer hat in der Zeit vom 29.3. bis zum 9.5. einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Während der Wartezeit (1.3. bis 28.3.) leistet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer hat stattdessen während der Wartezeit einen Anspruch auf Krankengeld.

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