Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für längstens 6 Wochen (42 Kalendertage). Vorerkrankungen wegen derselben Krankheit sind ggf. anzurechnen.[1] Die Arbeitsunfähigkeit muss der einzige Grund für die Arbeitsverhinderung sein. Wenn der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses erkrankt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der 6-Wochen-Zeitraum beginnt erst, wenn der Ruhensgrund wegfällt und die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist.

 
Praxis-Beispiel

Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Eine Arbeitnehmerin entbindet am 17.2. Die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG endet am 14.4. Bis dahin ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin ist seit dem 10.4. arbeitsunfähig krank. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit ist nicht abzusehen.

In der Zeit vom 10.4. bis zum 14.4. besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist. Erst vom 15.4. an ist Entgeltfortzahlung für längstens 6 Wochen zu zahlen (bis zum 26.5.).

Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während des ruhenden Arbeitsverhältnisses wird nicht auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung angerechnet.

Bei der Berechnung der Dauer der Entgeltfortzahlung ist zu berücksichtigen, ob der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in die Frist einzurechnen ist. Die folgenden Fallgestaltungen sind zu beachten:

 
  Der erste Tag der AU ist zu berücksichtigen Der erste Tag der AU ist nicht zu berücksichtigen
Beginn der AU vor der Arbeitsschicht ×  
Beginn der AU während der Arbeitsschicht   ×
Beginn der AU nach dem Ende der Arbeitsschicht   ×
Eintritt der AU an einem arbeitsfreien Tag; Bemessung des Arbeitsentgelts nach Kalendertagen ×  
Eintritt der AU an einem arbeitsfreien Tag; Bemessung des Arbeitsentgelts nach Arbeitstagen   ×

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