Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Krankenkassen die für den Anspruch auf Krankengeld erforderlichen Daten zu übermitteln. Das geschieht mittels eines für alle Krankenkassen einheitlichen und verbindlichen Verfahrens. Dieses ist durch den Arbeitgeber auszulösen, sobald ersichtlich ist, dass die Entgeltfortzahlung während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit enden wird.

Die Krankenkasse kann den Datensatz auch anfordern. Der Arbeitgeber hat den Datensatz dann unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) auszulösen.

 
Praxis-Beispiel

Elektronische Übermittlung durch den Arbeitgeber

 
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 7.6.
Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung 18.7.
Eingang der ärztlichen Folgebescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.7. 9.7. (Samstag)
Auslösen des Datensatzes durch den Arbeitgeber 11.7. (Montag)
 
Hinweis

Elektronisches Verfahren

  • Das papiergebundene Verfahren der Datenübermittlung ist durch ein elektronisches Verfahren abgelöst worden. Die elektronische Datenübermittlung ist für Krankenkassen und Arbeitgeber verbindlich und wird bundesweit einheitlich durchgeführt.
  • Dadurch werden nicht die durch die Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung entwickelten Regeln und Grundsätze verändert, nach denen das Krankengeld berechnet wird.
  • Der Arbeitgeber kann für die Abrechnung und den Austausch mit den Sozialversicherungsträgern ein Entgeltabrechnungsprogramm benutzen oder die Entgeltbescheinigungen manuell erstellen und elektronisch übermitteln.
  • Dazu stehen im Internet systemgeprüfte Ausfüllhilfen zur Verfügung.
  • Die zu übermittelnden Datensätze sind durch die Sozialleistungsträger kommentiert worden (GR v. 14.12.2021).

1.1 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

In der Entgeltbescheinigung ist die Dauer der Entgeltfortzahlung anzugeben. Sollte das Arbeitsverhältnis beendet worden sein, sind die Gründe dafür einzutragen. Ggf. wird daraufhin durch die Krankenkasse geprüft, ob Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Umfang geleistet wird.

1.1.1 Anspruchsgrundlagen

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert sind.[1] Zeitgleich kann ein Anspruch auf Krankengeld gegen eine Krankenkasse bestehen. Der Krankengeldanspruch ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[2]

Krankengeld ist zu zahlen, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung rechtmäßig oder unrechtmäßig verweigert. Ggf. hat die Krankenkasse einen klagbaren Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber.[3]

Über die Dauer der Entgeltfortzahlung gibt der Arbeitgeber eine Auskunft in der Entgeltbescheinigung.

1.1.2 Dauer

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für längstens 6 Wochen (42 Kalendertage). Vorerkrankungen wegen derselben Krankheit sind ggf. anzurechnen.[1] Die Arbeitsunfähigkeit muss der einzige Grund für die Arbeitsverhinderung sein. Wenn der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses erkrankt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der 6-Wochen-Zeitraum beginnt erst, wenn der Ruhensgrund wegfällt und die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist.

 
Praxis-Beispiel

Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Eine Arbeitnehmerin entbindet am 17.2. Die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG endet am 14.4. Bis dahin ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin ist seit dem 10.4. arbeitsunfähig krank. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit ist nicht abzusehen.

In der Zeit vom 10.4. bis zum 14.4. besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist. Erst vom 15.4. an ist Entgeltfortzahlung für längstens 6 Wochen zu zahlen (bis zum 26.5.).

Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während des ruhenden Arbeitsverhältnisses wird nicht auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung angerechnet.

Bei der Berechnung der Dauer der Entgeltfortzahlung ist zu berücksichtigen, ob der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in die Frist einzurechnen ist. Die folgenden Fallgestaltungen sind zu beachten:

 
  Der erste Tag der AU ist zu berücksichtigen Der erste Tag der AU ist nicht zu berücksichtigen
Beginn der AU vor der Arbeitsschicht ×  
Beginn der AU während der Arbeitsschicht   ×
Beginn der AU nach dem Ende der Arbeitsschicht   ×
Eintritt der AU an einem arbeitsfreien Tag; Bemessung des Arbeitsentgelts nach Kalendertagen ×  
Eintritt der AU an einem arbeitsfreien Tag; Bemessung des Arbeitsentgelts nach Arbeitstagen   ×

1.1.3 Hinzutritt einer Krankheit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Ein Hinzutritt von Krankheit ist nicht gegeben, wenn 2 verschiedene Krankheiten nacheinander Arbeitsunfähigkeit verursachen. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigung nicht wiederaufgenommen wurde und nur für kurze Zeit Arbeitsfähigke...

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