Das in dieser Weise ermittelte Regelentgelt wird um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, sofern es in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Berücksichtigt werden auch Einmalzahlungen früherer Arbeitgeber, wenn sie in den 12-Monatszeitraum fallen. Der 12-Monatszeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist. Eine Verlängerung des 12-Monatszeitraums erfolgt generell nicht, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich unterbrochen war.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Bemessungszeitraums bei Einmalzahlungen

 
Bemessungszeitraum 12-Monatszeitraum  
Februar 2023 1.3.2022 bis 28.2.2023  
Oktober 2023 1.11.2022 bis 31.10.2023  
Dezember 2022 bis Februar 2023 1.3.2022 bis 28.2.2023  
30.1.2023 bis 27.2.2023 1.3.2022 bis 28.2.2023  

Aus der Kombination von laufendem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum und den im letzten Jahr vor der Erkrankung beitragspflichtigen Einmalzahlungen wird ein kumuliertes kalendertägliches Regelentgelt ermittelt. Dieses Regelentgelt wird bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung berücksichtigt (Höchstregelentgelt).

 
Hinweis

Märzklausel

Die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV wird nicht angewendet.

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