Für die Berechnung des Regelentgelts ist das im letzten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahlte Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Das während des letzten Bemessungszeitraums gezahlte Entgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. Wird das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach Stunden nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als Regelentgelt.

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