7.1 Regelentgelt

Das Krankengeld beträgt 70 % des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (Höchstregelentgelt 2024: 172,50 EUR; 2023: 166,25 EUR). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Krankenversicherungsbeitragspflichtige Einmalzahlungen erhöhen das Krankengeld.

 
Hinweis

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, ist das Krankengeld auf 100 % des laufenden Netto-Arbeitsentgelts begrenzt.

7.2 Entgeltabrechnungszeitraum

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das im letzten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahlte Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Das während des letzten Bemessungszeitraums gezahlte Entgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. Wird das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach Stunden nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als Regelentgelt.

7.3 Einmalzahlungen

Das in dieser Weise ermittelte Regelentgelt wird um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, sofern es in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Berücksichtigt werden auch Einmalzahlungen früherer Arbeitgeber, wenn sie in den 12-Monatszeitraum fallen. Der 12-Monatszeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist. Eine Verlängerung des 12-Monatszeitraums erfolgt generell nicht, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich unterbrochen war.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Bemessungszeitraums bei Einmalzahlungen

 
Bemessungszeitraum 12-Monatszeitraum  
Februar 2023 1.3.2022 bis 28.2.2023  
Oktober 2023 1.11.2022 bis 31.10.2023  
Dezember 2022 bis Februar 2023 1.3.2022 bis 28.2.2023  
30.1.2023 bis 27.2.2023 1.3.2022 bis 28.2.2023  

Aus der Kombination von laufendem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum und den im letzten Jahr vor der Erkrankung beitragspflichtigen Einmalzahlungen wird ein kumuliertes kalendertägliches Regelentgelt ermittelt. Dieses Regelentgelt wird bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung berücksichtigt (Höchstregelentgelt).

 
Hinweis

Märzklausel

Die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV wird nicht angewendet.

7.4 Vergleich mit Nettoarbeitsentgelt

Das Netto-Arbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt. Es wird aus dem laufenden Arbeitsentgelt nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie das Regelentgelt. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Bei freiwillig Versicherten sind davon die Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

Das auf die Einmalzahlung entfallende Netto-Arbeitsentgelt wird anteilmäßig mit dem Prozentsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrags zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Netto-Arbeitsentgelt ergibt.

Das Krankengeld beträgt einschließlich anteiliger Einmalzahlungen 90 % des Netto-Arbeitsentgelts. Es darf jedoch das im Bemessungszeitraum erzielte (laufende) Netto-Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen nicht übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Krankengeldes

 
Bruttoberechnung
mtl. Brutto-Arbeitsentgelt 3.000,00 EUR  
davon 1/30 100,00 EUR  
Einmalzahlungen 3.600,00 EUR  
davon 1/360 10,00 EUR  
kumuliertes tgl. Regelentgelt, ggf. gekürzt auf tgl. Höchstregelentgelt (2024: 172,50 EUR) 110,00 EUR  
davon 70 % 77,00 EUR  
Nettoberechnung
mtl. Netto-Arbeitsentgelt 2.100,00 EUR  
davon 1/30 70,00 EUR  
anteiliges tgl. Netto aus Einmalzahlungen (= 70 EUR : 100 EUR × 10 EUR) 7,00 EUR  
kumuliertes tgl. Netto-Arbeitsentgelt 77,00 EUR  
davon 90 % 69,30 EUR  
Vergleichsberechnungen    
70 % kumuliertes Regelentgelt 77,00 EUR  
90 % kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt 69,30 EUR  
100 % Netto-Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen 70,00 EUR  
Krankengeldanspruch 69,30 EUR  
 
Praxis-Tipp

Erhöhung des Krankengeldes nach einem Jahr

Das Krankengeld wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Bemessungszeitraum angepasst (Dynamisierung; Anpassungsfaktor seit 1.7.2023 1,0469; 1.7.2022: 1,0348). Die Anpassung berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.[1] B...

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