2.1 Versicherungspflichtige

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Das gilt auch bei einer Fortsetzungserkrankung, wenn die ärztliche Feststellung darüber spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts erfolgt.[1]

Dazu ist es erforderlich, dass sich die Arbeitsunfähigkeit zeitlich unmittelbar an ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder einen vorangegangenen Krankengeld-Bewilligungsabschnitt anschließt und die Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Kalendertag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird (Nahtlosigkeitserfordernis).[2]

 
Praxis-Beispiel

Nahtlosigkeitsregelung

Der Arbeitgeber beendet ein Beschäftigungsverhältnis zum 30.9.2022. Mit Ablauf desselben Tages endet die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse.[3]

Am 1.10.2022 wird ärztlich festgestellt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung[4] und schließt sich somit nahtlos an die vorhergehende Beschäftigtenversicherung an. Damit bleibt die Mitgliedschaft erhalten.[5] Krankengeld kann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum gesetzlichen Höchstanspruch[6] beansprucht werden.

 
Hinweis

Verspätete Feststellung einer Fortsetzungserkrankung

Wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit verspätet festgestellt wird, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.[7] Die Regelung gilt nur für versicherungspflichtige Mitglieder. Damit bleibt auch die Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen erhalten. Krankengeld wird nicht gezahlt, weil der Anspruch darauf wegen der verspäteten Feststellung ruht.[8]

2.2 Freiwillig Krankenversicherte

Das Versicherungsverhältnis freiwillig versicherter Krankengeldbezieher wird durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Die Versicherung wird mit einem Anspruch auf Krankengeld geführt, solange die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht ärztlich festgestellt wird.[1] Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs endet.[2] Nach beendeter Arbeitsunfähigkeit wird die Versicherung in diesem Fall umgestellt und ohne Anspruch auf Krankengeld geführt.

 
Hinweis

Verspätete Feststellung

Die Regelung über die verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit[3] ist nicht anzuwenden, weil davon nur versicherungspflichtige Mitglieder erfasst werden.

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