Mitglieder, die im Ausland beschäftigt[1] sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber.[2]

 
Hinweis

Arbeitsverhältnis

  • Erfasst werden nur Arbeitsverhältnisse nach deutschem Recht mit inländischen Arbeitgebern.
  • Die Voraussetzungen für eine Entsendung und die Ausstrahlung des inländischen Sozialrechts müssen erfüllt sein.
  • Erfasst werden nur Entsendungen in das "vertragslose" Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • Ein Erstattungsanspruch besteht auch für Kosten, die auf Auslandsdienstreisen entstehen.
  • Selbstständig Tätige, die sich selbst ins Ausland entsenden, können keine Kostenerstattung beanspruchen.

Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, die im Inland entstanden wären.[3] Erstattungsfähig sind die Kosten des Arbeitgebers für alle Leistungen, die der Krankenkasse nach dem 3. Kapitel des SGB V inkl. der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft[4] im Inland nach deutschem Recht entstanden wären. Erstattungsberechtigt ist nur der Arbeitgeber. Versicherte sind nicht erstattungsberechtigt. Diese Regelung gilt auch für die versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen.[5]

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